Arbeitsrecht | Baurecht | Energierecht | Familienrecht | Gesellschaftsrecht | Mietrecht | Verkehrszivil-
und strafrecht
Das Arbeitsrecht ist das Rechtsgebiet, das die meisten erwerbstätigen
Personen (etwa 80%) in unserer Gesellschaft betrifft.
Das Arbeitsrecht ist als Arbeitnehmerschutzrecht entstanden; es
dient auch heute vornehmlich dem Schutz des Arbeitnehmers. Für den
Arbeitnehmer ist der Arbeitsvertrag, den er mit dem Arbeitgeber
schließt, regelmäßig das wichtigste Rechtsgeschäft: Der Arbeitnehmer
stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung; von dem
Arbeitsentgelt hat er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt
zu bestreiten. Deshalb ist er darauf bedacht, daß er einen entsprechenden
Lohn erhält, seine Gesundheit durch die Arbeit nicht gefährdet wird
und ihm der Arbeitsplatz möglichst erhalten bleibt.
Für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist regelmäßig das Arbeitsgericht
zuständig, das im Urteils- oder Beschlußverfahren entscheidet. Vielfältige
materiellrechtliche Probleme und die Einhaltung verschiedener Fristen
für die Durchsetzung der Ansprüche empfiehlt eine frühzeitige Konsultierung
eines anwaltlichen Beraters.
Aktuelle Entscheidungen:
Arbeitszeugnis: Beendigungsdatum bei Beschäftigung während Kündigungsschutzverfahren
Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vom Arbeitsgericht
bzw. einer höheren Instanz rechtskräftig festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen
Kündigung beim Arbeitnehmer endete, ist dieses Datum auch im Zeugnis
als Beendigungsdatum aufzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass
der Arbeitnehmer während des laufenden Gerichtsverfahrens zur Vermeidung
von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiterbeschäftigt wurde. Mit einer
derartigen "Prozessbeschäftigung" wird kein Arbeitsverhältnis begründet
oder die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
(Urteil des BAG vom 14.06.2016 9 AZR 8/15 jurisPR-ArbR 46/2016 Anm.
3)
Arbeitgeber muss bei Zahlungsverzug 40-Euro-Pauschale zahlen
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB
bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, neben
seinem Anspruch auf Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer
Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist jedoch auf einen
geschuldeten etwaigen Schadensersatz der Kosten der Rechtsverfolgung,
z.B. durch einen Anwalt, anzurechnen. Bislang wurde nicht gerichtlich
entschieden, ob diese Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechts
anzuwenden ist, da es hier - anders als im allgemeinen Zivilrecht
- keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
gibt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale
auf Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers bejaht. Dies wurde
damit begründet, dass es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung
der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt. Auch der Zweck
der gesetzlichen Regelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner
Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spricht für eine
Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen. (Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 12 Sa 524/16 - AA
2017, 11)
Keine Urlaubsabgeltung bei bestehendem Arbeitsverhältnis
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) kann ein Arbeitnehmer
die Urlaubsabgeltung durch Zahlung einer Geldleistung nur bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
hält es für unzulässig, die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend
zur Vermeidung des Verfalls des Urlaubsanspruchs wegen Langzeiterkrankung
des Arbeitnehmers anzuwenden. Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis
nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch, ohne dass an
seine Stelle ein Abgeltungsanspruch tritt. Nur im Falle des Verzugs
des Arbeitgebers mit der Urlaubs-gewährung tritt an die Stelle des
erloschenen Urlaubsanspruchs ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers,
der jedoch nur auf bezahlte Arbeitsbefreiung und nicht auf eine
Geldleistung gerichtet ist. (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom
09.06.2016 5 Sa 2310/15 jurisPR-ArbR 47/2016 Anm. 3)
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