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Das Arbeitsrecht ist das Rechtsgebiet, das die meisten erwerbstätigen Personen (etwa 80%) in unserer Gesellschaft betrifft.

Das Arbeitsrecht ist als Arbeitnehmerschutzrecht entstanden; es dient auch heute vornehmlich dem Schutz des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer ist der Arbeitsvertrag, den er mit dem Arbeitgeber schließt, regelmäßig das wichtigste Rechtsgeschäft: Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung; von dem Arbeitsentgelt hat er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb ist er darauf bedacht, daß er einen entsprechenden Lohn erhält, seine Gesundheit durch die Arbeit nicht gefährdet wird und ihm der Arbeitsplatz möglichst erhalten bleibt.

Für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist regelmäßig das Arbeitsgericht zuständig, das im Urteils- oder Beschlußverfahren entscheidet. Vielfältige materiellrechtliche Probleme und die Einhaltung verschiedener Fristen für die Durchsetzung der Ansprüche empfiehlt eine frühzeitige Konsultierung eines anwaltlichen Beraters.


Aktuelle Entscheidungen:

Arbeitszeugnis: Beendigungsdatum bei Beschäftigung während Kündigungsschutzverfahren

Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vom Arbeitsgericht bzw. einer höheren Instanz rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Arbeitnehmer endete, ist dieses Datum auch im Zeugnis als Beendigungsdatum aufzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitnehmer während des laufenden Gerichtsverfahrens zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiterbeschäftigt wurde. Mit einer derartigen "Prozessbeschäftigung" wird kein Arbeitsverhältnis begründet oder die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. (Urteil des BAG vom 14.06.2016 9 AZR 8/15 jurisPR-ArbR 46/2016 Anm. 3)

Arbeitgeber muss bei Zahlungsverzug 40-Euro-Pauschale zahlen

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, neben seinem Anspruch auf Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten etwaigen Schadensersatz der Kosten der Rechtsverfolgung, z.B. durch einen Anwalt, anzurechnen. Bislang wurde nicht gerichtlich entschieden, ob diese Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden ist, da es hier - anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers bejaht. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spricht für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016 12 Sa 524/16 - AA 2017, 11)

Keine Urlaubsabgeltung bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) kann ein Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung durch Zahlung einer Geldleistung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält es für unzulässig, die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend zur Vermeidung des Verfalls des Urlaubsanspruchs wegen Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers anzuwenden. Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch, ohne dass an seine Stelle ein Abgeltungsanspruch tritt. Nur im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Urlaubs-gewährung tritt an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der jedoch nur auf bezahlte Arbeitsbefreiung und nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.06.2016 5 Sa 2310/15 jurisPR-ArbR 47/2016 Anm. 3)

 

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