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Aktuelle Entscheidungen:
Fahrerlaubnisentzug wegen Vielzahl von Parkverstößen
Eine Fahrerlaubnis kann nicht nur bei zu vielen Eintragungen im
Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden, wenn
sich ein Führerscheinbesitzer aus anderen Gründen für die Teilnahme
am Straßen-verkehr als ungeeignet erwiesen hat. Einen solchen Fall
nahm das Verwaltungsgericht Berlin bei einem Fahrzeughalter an,
mit dessen Fahrzeug innerhalb von zwei Jahren insgesamt 88 Verkehrsord-nungswidrigkeiten
- davon 83 Parkverstöße - begangen wurden. Nachdem der Betroffene
vergeblich zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(MPU) aufgefordert worden war, wurde ihm der Führerschein entzogen.(Beschluss
des VG Berlin vom 23.10.2016 11 K L 432.16 Pressemitteilung des
VG Berlin)
Vertragsrücktritt wegen Einsatz von "Schummelsoftware"
Für das Landgericht Hamburg stellt das Vorhandensein der Umschaltlogik
im System eines Audi Dieselfahrzeugs eine negative Abweichung von
der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Käufer
eines Neufahrzeugs darf erwarten, dass in dem von ihm erworbenen
Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen
angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist.
Er kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Anders als andere
Gerichte, die zwar einen Mangel bejahen, wegen der geringen Kosten
der Mangelbeseitigung (hier circa 100 Euro) ein Rücktrittsrecht
des Käufers verneinen, stellen die Hamburger Richter nicht auf den
bloßen Aufwand der Fachwerkstatt ab, der im Rahmen der tatsächlichen
Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz
erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nach-besserungsmaßnahmen
(bis zu 70 Mio. Euro) unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des
Fahrzeugs für die Nachbesserung aller betroffenen Fahrzeuge entstanden
ist. (Urteil des LG Hamburg vom 16.11.2016 301 O 96/16 - JURIS online)
Eingeschränkte Streupflicht auf Kreisstraßen
Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss
der verkehrssicherungspflichtige Träger der Straßenbaulast gegen
die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen
vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liegt
nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nur dann vor, wenn der
Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen
zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der
gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen
nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr
nicht meistern kann. Kommt ein Autofahrer an einer ungefährlichen
Stelle infolge sogenannten Blitzeises ins Schleudern, ist dies auf
mangelnde Umsichtigkeit zurückzuführen, für die der Verkehrssicherungspflichtige
nicht haftbar gemacht werden kann. (Urteil des OLG Hamm vom 12.08.2016
11 U 121/15 NZV 2016, 527)
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