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Eine einzelne Person kann aus den verschiedensten Gründen daran gehindert sein, ein erstrebtes wirtschaftliches oder ideelles Ziel zu erreichen. Zum einen kann es sein, daß sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Weiter ist es möglich, daß die Person nicht die zur Verwirklichung des Zieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Schließlich scheut die Privatperson nicht selten das mit der Zielverwirklichung verbundene Haftungsrisiko. Sie muß nämlich für alle bei der Zielverwirklichung begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haften. Die für die Einzelperson bestehenden finanziellen und persönlichen Hindernisse können durch die Gründung einer Personengesellschaft überwunden werden, in der sich mehrere Personen zusammenschließen, die über das erforderliche Kapital und die zur Zweckerreichung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Mehrere Personen können eine Personenhandelsgesellschaft - OHG (§§ 105 ff. HGB) oder KG (§§ 161 ff HGB) - gründen, wenn sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreiben wollen. Im übrigen können sie zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gleichviel welcher Art eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB gründen. Soll nur ein Gesellschafter nach außen auftreten und die übrigen nur einen Gewinnanspruch und Kontrollrechte haben, so kann eine stille Gesellschaft nach §§ 335 ff HGB gegründet werden.

Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (zB AG, GmbH) können die Gesellschafter erreichen, daß sie persönlich nicht mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden haften. Bei den Kapitalgesellschaften kann der Gläubiger nur Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen verlangen. Für die GmbH ist dieses ausdrücklich in § 13 Abs. 2 GmbHG geregelt. Für die AG ist in § 1 Abs. 1 S. 2 AktG eine entsprechende Regelung getroffen. Allein die Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenschlusses zeigt, daß die genaue Kenntnis der einzelnen rechtlichen Vorschriften zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels unabdingbar für das rechtliche Gelingen und damit auch für den wirtschaftlichen Erfolg des Vorhabens ist.

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