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und strafrecht
Eine einzelne Person kann aus den verschiedensten Gründen daran
gehindert sein, ein erstrebtes wirtschaftliches oder ideelles Ziel
zu erreichen. Zum einen kann es sein, daß sie nicht über die erforderlichen
finanziellen Mittel verfügt. Weiter ist es möglich, daß die Person
nicht die zur Verwirklichung des Zieles erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt.
Schließlich scheut die Privatperson nicht selten das mit der Zielverwirklichung
verbundene Haftungsrisiko. Sie muß nämlich für alle bei der Zielverwirklichung
begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Die für die Einzelperson bestehenden finanziellen und persönlichen
Hindernisse können durch die Gründung einer Personengesellschaft
überwunden werden, in der sich mehrere Personen zusammenschließen,
die über das erforderliche Kapital und die zur Zweckerreichung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Mehrere Personen können eine Personenhandelsgesellschaft - OHG (§§
105 ff. HGB) oder KG (§§ 161 ff HGB) - gründen, wenn sie ein vollkaufmännisches
Handelsgewerbe betreiben wollen. Im übrigen können sie zur Erreichung
eines gemeinsamen Zweckes gleichviel welcher Art eine BGB-Gesellschaft
nach §§ 705 ff BGB gründen. Soll nur ein Gesellschafter nach außen
auftreten und die übrigen nur einen Gewinnanspruch und Kontrollrechte
haben, so kann eine stille Gesellschaft nach §§ 335 ff HGB gegründet
werden.
Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (zB AG, GmbH) können
die Gesellschafter erreichen, daß sie persönlich nicht mit ihrem
Privatvermögen für Gesellschaftsschulden haften. Bei den Kapitalgesellschaften
kann der Gläubiger nur Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen
verlangen. Für die GmbH ist dieses ausdrücklich in § 13 Abs. 2 GmbHG
geregelt. Für die AG ist in § 1 Abs. 1 S. 2 AktG eine entsprechende
Regelung getroffen. Allein die Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten
des Zusammenschlusses zeigt, daß die genaue Kenntnis der einzelnen
rechtlichen Vorschriften zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels
unabdingbar für das rechtliche Gelingen und damit auch für den wirtschaftlichen
Erfolg des Vorhabens ist.
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