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Aktuelle Entscheidungen:

Unerwünschter Schornsteinfeger

Hauseigentümer sind verpflichtet, dem Schornsteinfeger Zutritt zur Durchführung der vorgeschriebenen turnusmäßigen Feuerstättenschau zu gewähren. Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung eine feuersicherheitsrechtliche Duldungsverfügung erlassen. Auch wenn der Hauseigentümer weiterhin nicht mit der Durchführung der Feuerstättenschau einverstanden ist, ist er nicht berechtigt, den Kaminkehrer bei seiner Arbeit zu filmen. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne dessen Einwilligung stellt - so das Verwaltungsgericht Berlin - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. (Beschluss des VG Berlin vom 29.10.2016 8 L 183.16 Wirtschaftswoche Heft 48/2016, Seite 117)

Mietpreisbremse: Klage nach Vertragsschluss

Seit 1. Juni 2015 können Bundesländer Gebiete festlegen, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Das Amtsgericht München hat nun einen Rechtsstreit über die Mietpreisbremse entschieden. Eine Mieterin hatte in München eine Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung für 1.300 Euro warm gemietet. Der Vormieter hatte noch 1.110 Euro bezahlt. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine solche Wohnung lag bei 910 Euro. Die zulässige Grenze für eine Mieterhöhung wären demnach 1.100 Euro gewesen. Die Mieterin klagte gegen die ihrer Meinung nach überhöhte Miete und bekam teilweise Recht. Zwar zwingt das Gesetz den Vermieter nicht dazu, die Miete bei einem Mieterwechsel zu senken, wenn schon der Vormieter eine Miete oberhalb des Mietspiegels gezahlt hat. Der Mieter hätte die Miete jedoch nicht noch einmal um 190 Euro erhöhen dürfen. Zugleich wies das Gericht die Räumungsklage des Vermieters ab, der den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, weil die Mieterin vorgetäuscht hätte, mit der Miete einverstanden zu sein, obwohl sie von Anfang an vorgehabt hätte, diese zu beanstanden. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Vermieter schon vor Vertragsabschluss auf eine überhöhte Mietforderung hinzuweisen. Dies würde dem Sinn der Mietpreisbremse widersprechen. (Urteil des AG München vom 08.09.2016 422 C 6013/16 - DWW 2016, 340)

Eigenbedarfskündigung trotz "Alternativwohnung"

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter gehalten, bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Steht dem Vermieter oder der privilegierten Person (insbesondere Angehöriger, der in die gekündigte Wohnung einziehen soll) zum Zeitpunkt, in dem der Nutzungswunsch konkret gefasst wird, eine andere Wohnung zur Verfügung, die mit der vermieteten Wohnung vergleichbar ist, so handelt er in aller Regel rechtsmissbräuchlich, wenn er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigt, anstatt die freie "Alternativwohnung" zu nutzen. Im entschiedenen Fall war zu dem Zeitpunkt, als der Sohn des Vermieters sich entschlossen hatte, zusammen mit seinem Freund eine gemeinsame Wohnung ("WG") zu beziehen, im Erdgeschoss eine freistehende, hinsichtlich Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung verfügbar. Das Gericht erklärte daher die gleichwohl ausgesprochene Eigenbedarfskündigung für unwirksam. (Beschluss des BGH vom 23.08.2016 VIII ZR 178/15 - NZM 2016, 715)


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