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Das aktuelle Thema:

Das sollten Sie bedenken, bevor Sie wegen Sorge- oder Umgangsrecht prozessieren!

Die im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht entstehenden Fragen lassen sich mit rechtlichen Mitteln, wenn überhaupt, nur unzureichend lösen.

Zwar halten die Gesetze ein theoretisch ausreichendes Instrumentarium bereit, um diejenige Sorgerechts- und Umgangsregelung zu treffen und nötigenfalls zu erzwingen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. In der Praxis funktionieren solche Regelungen aber durchweg nur, wenn zwischen den daran beteiligen Eltern und Kindern wenigstens ein Mindestmaß an Kooperations- und Kompromissfähigkeit vorhanden ist.

Der Gang zum Anwalt und zum Familiengericht setzt sehr oft eine Eigendynamik frei, die von den Betroffenen nur noch schwer zu beherrschen ist. So werden zwangsläufig Sachverhalte in Anwaltsschriftsätzen pointiert und einseitig im Interesse des jeweiligen Mandanten dargestellt. Vom „Gegner“ wird dies aber häufig nicht als notwendige prozessuale Taktik, sondern als persönlicher Angriff verstanden. Die Situation kann dadurch so eskalieren, dass vernünftige Lösungen, die allen Beteiligten dienen sollten, erschwert oder unmöglich gemacht werden. Vor allem bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen - etwa zur Durchsetzung eines Umgangsrechts - gilt: Druck erzeugt Gegendruck!

Alle Regelungen, die auf den genannten Gebieten getroffen werden können, sind dynamisch. Sie hängen vor allem ab von der Entwicklung des betroffenen Kindes sowie der zunehmenden Entfremdung der Eltern und dem Hineinwachsen in neue Beziehungen und Familien. Der Elternteil, bei dem ein Kind sich regelmäßig aufhält, hat Möglichkeiten der Einfluss- nahme, die mit rechtlichen Mitteln nicht verhindert werden und im Ergebnis auch zur völligen Ablehnung des anderen Elternteils durch das Kind führen können. Ist dieses Stadium erreicht, kann jedenfalls ein älteres Kind zu von ihm nicht gewünschten Kontakten auch rechtlich nicht mehr gezwungen werden. Die Frage des Kindesunterhalts hat mit dem Umgangsrecht rechtlich nichts zu tun. Es ist also nicht zulässig, Entgegenkommen auf dem einen Gebiet davon abhängig zu machen, dass die „Gegenseite“ ihrerseits auf dem anderen Gebiet nachgibt.

Aktuelle Entscheidungen:

Keine Sorgerechtsentziehung wegen Verweigerung des Schulbesuches

Allein die beharrliche Weigerung von Eltern, ihr 11-jähriges Kind am Schulunterricht teilnehmen zu lassen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Entzug des Sorgerechts. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah die vom Jugendamt angestrebte Sorgerechtsentziehung und Unterbringung des Kindes in einem Internat als unverhältnismäßig an, zumal sich der von seiner Mutter zu Hause unterrichtete 11-Jährige in seinem Sozialverhalten und seinem Wissensstand durchaus altersgerecht entwickelt hat.

Hinweis: Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung keine Billigung der Verweigerung des Schulbesuches verbunden ist. Die Entscheidung hat daher auf ein gegen die sorgeberechtigte Mutter laufendes Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht keine Auswirkungen. Die Mutter hatte in einem früheren Verfahren sogar schon eine mehrtätige Erzwingungshaft auf sich genommen. (Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.11.2016 9 UF 551/16 Pressemitteilung des OLG Nürnberg)

Widerspruch zwischen öffentlichem und privatschriftlichem Testament

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, genügt nach Eintritt des Erbfalls für die Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich der Erbnachweis durch ein notariell beur-kundetes öffentliches Testament bzw. einen entsprechenden Erbvertrag. Liegt jedoch daneben ein weiteres privatschriftliches (gemeinschaftliches) Testament vor, das eine widersprechende Erbeinsetzung oder Vermächtnisregelung enthält, kann das Grundbuchamt trotz Vorliegen des öffentlichen Testaments den Erbnachweis durch einen Erbschein verlangen. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens hat sodann das Nachlassgericht zu klären, welche der testamentarischen Verfügungen wirksam ist. (Beschluss des OLG München vom 04.08.2016 34 Wx 139/16 jurisPR-FamR 24/2016 Anm. 6)

Getrenntlebende Ehefrau darf Ehewohnung weiter bewohnen

Wird die Ehewohnung während der Trennungszeit von der Ehefrau weiterbenutzt, kann der Ehemann, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und seiner Frau das Nutzungsrecht überlassen hat, bis zur Scheidung nicht die Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie verlangen. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. Ein Herausgabeverlangen wäre nur dann begründet, wenn der Verbleib in der Wohnung für den Eigentümerehegatten eine unbillige Härte darstellen würde. (Beschluss des BGH vom 28.09.2016 XII ZB 487/15 WuM 2016, 761)

 

 


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